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Entwurf der Vereinssatzung

Entwurf der Vereinssatzung des 1. FC Heinsberg-Lieck e.V.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeine Bestimmungen. 3

 

§ 2 Grundsätze der Tätigkeit. 3

 

§ 3 Zweck und Tätigkeiten. 4

 

§ 4 Mitgliedschaft. 4

 

§ 5 Ausschluss. 5

 

§ 6 Beiträge. 6

 

§ 7 Organe des Vereins. 7

 

§ 8 Mitgliederversammlung. 7

 

§ 9 Vorstand. 10

 

§ 10 Ordnungsbestimmungen. 12

 

§ 11 Haftung. 13

 

§ 13 Auflösung des Vereins. 13

 

§ 14 Datenschutz. 13

 

§ 15 Gültigkeit dieser Satzung. 14

 

 


 

 

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Name

Der Verein führt den Namen 1. FC 1910 Heinsberg-Lieck e. V.

  1. Gründung und Sitz

Der 1.Fc Heinsberg-Lieck ist aus der Fusion der beiden Vereine FC Alemannia Heinsberg und Germania Lieck, beide gegründet im Jahre 1910, hervorgegangen. Das Fusionsdatum ist der 01.01.1973. Er hat seinen Sitz in Heinsberg.

  1. Eintragung

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Aachen unter VR 70215 eingetragen.

  1. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der 1. FC 1910 Heinsberg-Lieck e. V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Vorstand kann durch einen Mehrheitsbeschluss in den regelmäßigen Vorstandssitzungen eine Ehrenamtspauschale aus Mitteln des 1. FC 1910 Heinsberg-Lieck e. V. beschließen. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die nicht im Einklang mit den Zielen des Vereins stehen oder durch unangemessen hohe Vergütungen einen Vorteil erlangen. Die Ehrenamtspauschale wird im E.St.G. im Paragraph 3 Nr.26a geregelt.

  3. Der 1.F.C. 1910 Heinsberg-Lieck bezweckt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung die Pflege der Leibesübungen aller Art, insbesondere des Fußballsportes. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

     

  4. Folgende Tätigkeiten sind immer dann begünstigt, wenn der Verwendungszweck entsprechend formuliert ist. Darunter fallen: Betreuer, Gerätewacht, Kassierer, Platzwart, Vereinsvorstand, Ordnungskraft, Fahrer, Schatzmeister, Referent der Öffentlichkeitsarbeit.

  5. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz.

  6. Der Verein und seine Amtsträger bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Schutzes seiner Mitglieder.

  7. Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.

  8. Der 1. FC 1910 Heinsberg-Lieck e. V. ist Mitglied im Fußball-Verband Mittelrhein e. V.

 

§ 3 Zweck und Tätigkeiten

  1. Der Zweck des Vereins ist die Verbreitung und Förderung des Sports sowie die Förderung der Jugend in ihrer sportlichen und charakterlichen Entwicklung. Die Satzungszwecke werden verwirklicht, insbesondere durch:

  • Organisation eines geordneten Sport- und Übungsbetriebs.

  • Organisation sportlicher bzw. außersportlicher Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.

  • Aus-, Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.

  • Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.

  • Förderung der charakterlichen Entwicklung und Teamfähigkeit der aktiven Mitglieder.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

  2. Mitgliedschaften. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitglieder. Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder können sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und bleiben stimmberechtigt. Mitglieder, die nach dem 30.09. im laufenden Geschäftsjahr eingetreten sind, sindbeitragsfreii und haben bei einer Mitgliederversammlung im laufenden Geschäftsjahr kein Stimmrecht. 

  3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

  4. Ehrenmitgliedschaft. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste für den Verein oder außergewöhnliche Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

  5. Beitritt. Die Mitgliedschaft wird durch Erklärung in Textform oder elektronisch an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge und Gebühren beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Mit Aufnahme beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Abgabe des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

  6. Beendigung.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds oder die Auflösung des Vereins. Austritte können nur in Textform zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist erfolgen. Kündigungen die nach dieser Frist eingehen werden erst zum Ende des Folgejahres wirksam. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft abgleitenden Rechte. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein mit dem Ende der Mitgliedschaft unaufgefordert zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Zudem dürfen jegliche Zugangsberechtigung mit dem Ende der Mitgliedschaft nicht mehr genutzt werden.

 

§ 5 Ausschluss

  1. Ein Ausschluss eines Mitglieds kann aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten

  • sofern ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt

  • grobes unsportliches Verhalten

  • Schädigung des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation

  • Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes

  • Zahlungsrückstände der Beitragszahlung länger als 3 Monate ab Fälligkeitsdatum, sofern keine soziale Notlage nachgewiesen wird

  1. Über den Ausschluss entscheidet der Hauptvorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

  2. Der Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung in Textform zuzuleiten.

  3. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 6 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jährlich in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden kann.

  2. Für unterschiedliche Mitgliedergruppen können unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden.

  3. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

  4. Bei Neueintritt bis zum 30.09 eines Kalenderjahres ist der volle Mitgliedsbeitrag fällig, danach bis zum 01.01. eines Kalenderjahres ist kein Mitgliedsbeitrag fällig ab 01.01. dann zu 100%.

  5. Der Verein ist berechtigt Rücklastschriftgebühren bzw. durch Rücklastschrift einstehende Kosten an das betreffende Mitglied weiterzugeben. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

  6. Wenn ein Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Betrag kann dann bis zu seinem Eingang nach §247 BGB verzinst werden.

  7. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingeklagt werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.

  8. Über Ausnahmen zu den genannten Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren und Umlagen bzw. Erlass der Teilnahme am Lastschriftverfahren entscheidet der Gesamtvorstand.

 

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand gem. § 26 BGB

  1. Der Vorstand kann weitere beratende Organe (wie z.B. Beiräte, Ausschüsse) installieren.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus beitragszahlenden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern des Vereins.

  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  • Wahl und Abwahl des Vorstands

  • Wahl des Kassenprüfers

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands

  • Entgegennahme des Haushaltsplans durch den Vorstand

  • Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts

  • Entlastung des Vorstands

  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder Fusion des Vereins

  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungs-
    fällen

  • Sonstige Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Verlangen von mindestens 20% aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden.

  3. Anträge zur Tagesordnung können alle Mitglieder in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von einer Woche vor der nächsten Mitgliederversammlung des Jahres zugestellt werden.

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen in Textform an die zuletzt hinterlegte E-Mailadresse des Mitglieds einberufen. In Sonderfällen behält sich der Vorstand eine postalische Einladung vor. Darüber hinaus wird eine Einladung im Vereinsheim ausgehängt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgende Tag.

  5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.

  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

  7. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

  8. Das Sitzungsprotokoll wird vom Schriftführer geführt. Dieser protokolliert die gesamte Mitgliederversammlung und bestätigt das Protokoll mit seiner Unterschrift.

  9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  10. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied, das

  • das 16. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind durch einen gesetzlichen Vertreter stimmberechtigt

  • jährliche Mitgliedsbeiträge zahlt oder Ehrenmitglied ist

  • keine Beitragsrückstände aus dem abgelaufenen Jahr hat

  • seinen Antrag auf Aufnahme in den Verein vor dem 01. Januar des laufenden Jahres gestellt hat.

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein stimmberechtigtes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

  2. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  3. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

  4. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 30% der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

  5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden im Block gewählt. In Ausnahmen können Einzelwahlen stattfinden. 

  6. Bei Einzelwahlen gilt folgende Regelung: Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen und gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten und zweithöchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2 Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt annehmen.

  7. Zur Überwachung der Kassenführung und zur Prüfung des Jahresabschlusses werden zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

  8. Die Kassenprüfer erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht über Ihre Prüfung.

  9. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

  10. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen Mitgliederversammlung teilnehmen, erhalten durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw.Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.

  11. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigt die teilnehmenden und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Verein zuzurechnen.

  12. Für die virtuelle Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand ist die ständige Vertretung der Mitglieder des Vereins und führt die Vereinsgeschäfte.

  2. Der Gesamtvorstand besteht aus:

  3. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer und dem Jugendleiter, sowie ihrer Vertreter. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des Vereins, er hat dabei den Rat vom erweiterten Vorstand einzuholen.

  4. c)

  5. Der erweitere Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und den von der Mitgliederversammlung zu wählenden Beisitzern und Fachwarten zusammen.

  6. d)

  7. Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung zu wählen sind. Er entscheidet über Unstimmigkeiten im Vorstand.

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand nach §26 BGB sind der / die erste Vorsitzende, die erste Geschäftsführerin / der erste Geschäftsführer und die erste Kassiererin/ der erste Kassier.

  2. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme eines Amtes in Textform erklärt haben.

  3. Aufgaben des Gesamtvorstands sind insbesondere:

  • Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge

  • Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung

  • Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen

  • Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands

  • Beschlussfassung über Beiträge, Gebühren und Umlagen

  1. Der geschäftsführende Vorstand kann Beisitzer bestimmen, die an Sitzungen des Gesamtvorstands teilnehmen dürfen.

  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Amt aus, so ist der Gesamtvorstand ermächtigt, eine kommissarische Besetzung des verwaisten Postens bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.

  3. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse an Mitglieder des Gesamtvorstands und sonstige im Auftrag des Vereins tätigen Personen sind im Rahmen des §3 Nr. 26a EstG zulässig. Die Entscheidung hierüber trägt der Gesamtvorstand

  4. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Der Gesamtvorstand soll mindestens alle 2 Monate einberufen werden.

  5. Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

  • Finanzordnung

  • Geschäftsordnung

  1. Alle Maßnahmen des Gesamtvorstand müssen sich im Rahmen der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bewegen.

 

§ 10 Ordnungsbestimmungen

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

  • Ermahnung oder Verwarnung

  • befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb

  1. Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

 

§ 11 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

  3. Der Verein verpflichtet sich zum Abschluss einer Vereinsversicherung, bestehend aus:

  • Vereinshaftpflicht

  • Veranstalterhaftpflicht

  • Vermögensschadenhaftpflicht

 

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Eine freiwillige Auflösung des 1. FC 1910 Heinsberg-Lieck e. V. kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von dreiviertel aller abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

  2. Für die Liquidation gelten die Bestimmungen des BGB (8§ 47-53) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks verfällt das Vermögen des Vereins, an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Sports der Stadt Heinsberg.

 

§ 14 Datenschutz

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder oder Mitarbeitenden durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG). Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenverarbeitung kann der Verein eine Datenschutzrichtlinie erlassen.

 

§ 15 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom _________ beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Heinsberg, am ___________________

 

________________________________        ________________________________

(1. Vorsitzender)                                                  (1. Geschäftsführer)

 

 

________________________________

(1. Kassierer)

 

 

 
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